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Der Gemeinderat der Marktgemeinde Bissingen hat in seiner Sitzung vom 12.11.2024 beschlossen, die Einbeziehungssatzung „Fronhofen Nordwest“ aufzustellen (Satzungstext siehe unten bei Dokument/Dateiname) .
Anlass der Planung ist die konkrete Absicht zum Neubau von Einfamilienwohnhäusern. Die Planung wird notwendig, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung der derzeit im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB gelegenen Flächen zu schaffen.
Der Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung umfasst das Grundstück Fl.Nr. 79/3 (Teilfläche), Gemarkung Fronhofen, und ist aus dem beigefügten, nicht maßstäblichen, Lageplan ersichtlich:
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Bissingen hat in seiner Sitzung vom 12.11.2024 den vom Büro blatter • burger, Ingo Blatter, Dipl.Ing.(FH) Architekt + Stadtplaner, 89423 Gundelfingen, ausgearbeiteten Entwurf der Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in der Fassung vom 12.11.2024, ausgearbeitet vom Büro blatter • burger, Ingo Blatter, Dipl.Ing. (FH) Architekt + Stadtplaner, 89423 Gundelfingen, gebilligt.
Nach § 34 Abs. 6 BauGB ist für den Erlass einer Einbeziehungssatzung das vereinfachte Bebauungsplanverfahren nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Demnach wird auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden verzichtet. Die Vorschriften des § 13 (2) BauGB i.V.m. § 34 (6) BauGB werden wie folgt angewandt:
1. Die öffentliche Auslegung wird nach § 3 Abs.2 BauGB durchgeführt.
2. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird nach § 4 Abs.2 BauGB durchgeführt.
3. Von einer Umweltprüfung wird gemäß § 13 (3) BauGB abgesehen.
Zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Planung gemäß § 3 (2) BauGB kann der Planentwurf in der Zeit vom 29.11.2024 bis einschließlich 10.01.2025 anbei eingesehen werden.
Zusätzlich liegt der Planentwurf im Rathaus der Marktgemeinde Bissingen, Am Hofgarten 1, 86657 Bissingen, Zimmer 5, während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus. Die allgemeinen Öffnungszeiten sind:
Montag bis Freitag: 8.00 Uhr – 12.00 Uhr
zusätzlich Dienstag: 13.00 Uhr – 16.00 Uhr
zusätzlich Donnerstag: 13.00 Uhr – 18.00 Uhr
Während der Auslegungsfrist besteht Gelegenheit zur Einsichtnahme und Erörterung zum Planentwurf und die Möglichkeit, sich zur Planung zu äußern. Anregungen und Bedenken können elektronisch, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Marktgemeinde Bissingen vorgebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungsnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO i.V.m.§ 3 BauGB und dem BayDSG.
Sofern Sie ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflicht im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Stephan Herreiner
Erster Bürgermeister
Bissingen, den 19.11.2024
Downloads:
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Bissingen hat mit Beschluss vom 27.09.2022 die Einbeziehungssatzung „Fronhofen Süd“ in Bissingen, Ortsteil Fronhofen in der Fassung vom 15.03.2022, redaktionell geändert am 27.09.2022 als Satzung beschlossen.
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Der Gemeinderat der Marktgemeinde Bissingen hat mit Beschluss vom 28.06.2022 die Einbeziehungssatzung „Hochstein – 1. Änderung und Erweiterung“ in der Fassung vom 15.03.2022, redaktionell geändert am 28.06.2022, als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 33 (Teilfläche), 35/2, 35/3, 35/4 (Teilfläche) und 36, jeweils Gemarkung Hochstein.
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Der Gemeinderat der Marktgemeinde Bissingen hat in seiner Sitzung vom 12.11.2024 beschlossen, die Einbeziehungssatzung „Leiheim Nordost“ aufzustellen (Satzungstext siehe unten bei Dokument/Dateiname) .
Anlass der Planung ist die konkrete Absicht zum Neubau von Einfamilienwohnhäusern. Die Planung wird notwendig, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung der derzeit im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB gelegenen Flächen zu schaffen.
Der Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung umfasst das Grundstück Fl.Nr. 156 (Teilfläche), Gemarkung Unterringingen, und ist aus dem beigefügten, nicht maßstäblichen, Lageplan ersichtlich:
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Bissingen hat in seiner Sitzung vom 12.11.2024 den vom Büro blatter • burger, Ingo Blatter, Dipl.Ing.(FH) Architekt + Stadtplaner, 89423 Gundelfingen, ausgearbeiteten Entwurf der Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in der Fassung vom 12.11.2024, ausgearbeitet vom Büro blatter • burger, Ingo Blatter, Dipl.Ing. (FH) Architekt + Stadtplaner, 89423 Gundelfingen, gebilligt.
Nach § 34 Abs. 6 BauGB ist für den Erlass einer Einbeziehungssatzung das vereinfachte Bebauungsplanverfahren nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Demnach wird auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden verzichtet. Die Vorschriften des § 13 (2) BauGB i.V.m. § 34 (6) BauGB werden wie folgt angewandt:
1. Die öffentliche Auslegung wird nach § 3 Abs.2 BauGB durchgeführt.
2. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird nach § 4 Abs.2 BauGB durchgeführt.
3. Von einer Umweltprüfung wird gemäß § 13 (3) BauGB abgesehen.
Zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Planung gemäß § 3 (2) BauGB kann der Planentwurf in der Zeit vom 29.11.2024 bis einschließlich 10.01.2025 anbei eingesehen werden.
Zusätzlich liegt der Planentwurf im Rathaus der Marktgemeinde Bissingen, Am Hofgarten 1, 86657 Bissingen, Zimmer 5, während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus. Die allgemeinen Öffnungszeiten sind:
Montag bis Freitag: 8.00 Uhr – 12.00 Uhr
zusätzlich Dienstag: 13.00 Uhr – 16.00 Uhr
zusätzlich Donnerstag: 13.00 Uhr – 18.00 Uhr
Während der Auslegungsfrist besteht Gelegenheit zur Einsichtnahme und Erörterung zum Planentwurf und die Möglichkeit, sich zur Planung zu äußern. Anregungen und Bedenken können elektronisch, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Marktgemeinde Bissingen vorgebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungsnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO i.V.m.§ 3 BauGB und dem BayDSG.
Sofern Sie ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflicht im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Stephan Herreiner
Erster Bürgermeister
Bissingen, den 19.11.2024
Downloads:
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Bissingen hat mit Beschluss vom 27.09.2022 die Einbeziehungssatzung „Leiheim Nord-West“ in Bissingen, Ortsteil Leiheim in der Fassung vom 15.03.2022, redaktionell geändert am 27.09.2022 als Satzung beschlossen.
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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Einbeziehungssatzung „Oberliezheim Nordost“
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Bissingen hat mit Beschluss vom 30.07.2024 die Einbeziehungssatzung „Oberliezheim Nordost“ in der Fassung vom 23.04.2024, redaktionell geändert am 30.07.2024, als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung umfasst das Grundstück Fl.Nr. 34|2 (Teilfläche), Gemarkung Oberliezheim und ist aus dem unten angehängten, nicht maßstäblichen, Lageplan ersichtlich:
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung in Kraft. Jedermann kann die Einbeziehungssatzung mit der Begründung bei der Gemeinde (Rathaus der Marktgemeinde Bissingen, Am Hofgarten 1, 86657 Bissingen, während der allgemeinen Dienstzeiten) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, und
4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Stephan Herreiner
Erster Bürgermeister
Bissingen, den 20.08.2024
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a) Aufstellungsbeschluss
b) förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB)
c) Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB)
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Bissingen hat in seiner Sitzung am 18.10.2022 beschlossen, die Einbeziehungssatzung „Unterbissingen Grundfeld“ aufzustellen.
Das Gebiet liegt am südlichen Rand des Bissinger Ortsteils Unterbissingen. Anlass der Planung ist die konkrete Absicht, ein Wohnhaus zu errichten. Die Planung wird notwendig, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung der derzeit im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB gelegenen Flächen zu schaffen.
Der Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 36 (Teilfläche) und 36|1 (Teilfl.), jeweils Gemarkung Unterbissingen, und ist aus folgendem Lageplan ersichtlich:
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Bissingen hat in seiner Sitzung vom 18.10.2022 den Entwurf der Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in der Fassung vom 18.10.2022, ausgearbeitet vom Büro blatter • burger, Ingo Blatter, Dipl.Ing. (FH) Architekt + Stadtplaner, 89423 Gundelfingen, gebilligt.
Nach § 34 Abs. 6 BauGB ist für den Erlass einer Einbeziehungssatzung das vereinfachte Bebauungsplanverfahren nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Demnach wird auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden verzichtet. Die Vorschriften des § 13 (2) BauGB i.V.m. § 34 (6) BauGB werden wie folgt angewandt:
1. Wegen der nicht genau feststellbaren betroffenen Öffentlichkeit wird die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs.2 BauGB durchgeführt.
2. Statt den betroffenen Stellen die Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, wird die förmliche Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt.
3. Von einer Umweltprüfung wird gemäß § 13 (3) BauGB abgesehen.
Zum Zweck der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Planung gemäß § 3 (2) BauGB liegt der Planentwurf in der Zeit vom 04.11.2022 bis einschließlich 05.12.2022 im Rathaus der Marktgemeinde Bissingen, Am Hofgarten 1, 86657 Bissingen, Zimmer 5, während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus. Die allgemeinen Öffnungszeiten sind:
Montag bis Freitag: 8.00 Uhr – 12.00 Uhr
zusätzlich Dienstag: 13.00 Uhr – 16.00 Uhr
zusätzlich Donnerstag: 13.00 Uhr – 18.00 Uhr
Wegen der notwendigen Einschränkungen durch die Corona-Pandemie bitten wir zur Einsichtnahme der Unterlagen um telefonische Terminvereinbarung (Tel. 09084-9697-0).
Während der Auslegungsfrist besteht Gelegenheit zur Einsichtnahme und Erörterung des Planentwurfs. Es besteht die Möglichkeit, sich zur Planung zu äußern und Anregungen und Bedenken schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Marktgemeinde Bissingen vorzubringen.
Gleichzeitig mit der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit wird auch die Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
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Stephan Herreiner, Erster Bürgermeister
Bissingen, den 25.10.2022
Downloads:
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Bissingen hat mit Beschluss vom 12.10.2021 die 1. Änderung der Einbeziehungssatzung „Zoltingen Süd-West“ in Bissingen, Ortsteil Zoltingen in der Fassung vom 18.05.2021 als Satzung beschlossen.
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